Schulische und schulrechtliche Informationen

Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Für die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung gilt folgender Grundsatz:

"Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung in die allgemeine Schule bedarf der Zustimmung des Schulaufwandsträgers; die Zustimmung kann nur bei erheblichen Mehraufwendungen verweigert werden."
Art. 30 a Abs. 4 BayEUG

Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz