FAQs Sonderbudget

Es war einhelliger Konsens zwischen Bund und den 16 Länder, dass angesichts der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit eine möglichst rasche und unkomplizierte Beschaffung benötigter mobiler Endgeräte erfolgen soll. Diese Bund-Länder-Zusatzvereinbarung sieht daher eine Reihe von Verfahrenserleichterungen und Ausnahmeregelungen vor, damit die Geräte möglichst schnell und unbürokratisch bei den Schülerinnen und Schülern ankommen. Dafür wurden über die Zusatzvereinbarung zahlreiche Vorgaben der Verwaltungsvereinbarung zum „regulären“ DigitalPakt Schule außer Kraft gesetzt, um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen:
a) Für das Sonderbudget Leihgeräte werden die technischen Mindestkriterien aufgehoben, jedoch ist zur Sicherung der Anschlussverwendung die grundsätzliche Integrationsfähigkeit der Geräte in die Schul-IT auf Grundlage der allgemeinen Empfehlungen des aktuellen Votums zu wahren.
b) Es erfolgt keine Anrechnung auf den Höchstbetrag der staatlichen Zuwendungen gemäß Anlage 1 zur dBIR, keine Anrechnung auf die Begrenzungen für mobile Endgeräte an allgemeinbildenden Schulen und keine Bindung der Förderung / Auszahlung an eine vorhandene digitale Vernetzung/WLAN-Infrastruktur an der Schule.
c) Im Antrag ist – abweichend zum sonstigen DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 – die Vorlage einer Investitionsplanung, der schulischen Medienkonzepte, eines Konzepts zur Wartung und Pflege und einer Bestandsaufnahme der bestehenden und benötigten Ausstattung nicht notwendig.
d) Die zeitliche Bindung der Mittelauszahlung an die Fälligkeit von Rechnungen ist aufgehoben. Die Länder sind ermächtigt, die Bundesmittel aus dem Sofortausstattungsprogramm den Schulaufwandsträgern nach einem bestimmten Schlüssel bereits weiterzuleiten, bevor sie für Zahlungen benötigt werden. Damit entfällt auch die Vorfinanzierung durch die Schulaufwandsträger und es kann die sofortige Mittelauszahlung mit dem Förderbescheid beantragen werden.
e) Für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung bzw. bis zur Rückzahlung von nicht zur Beschaffung mobiler Endgeräte benötigter Mittel fallen keine Zinsen an.

Vergaben im Unterschwellenbereich:
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat in seinem Schreiben „Corona-Pandemie – Erhöhung und Harmonisierung der Wertgrenzen bei Unterschwellenvergaben“ vom 26.03.2020 die in der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) für staatliche Auftraggeber beschlossenen Erleichterungen für Vergaben im Unterschwellenbereich im Vorgriff auf eine Anpassung der Bekanntmachung „Vergaben von Aufträgen im kommunalen Bereich“ auf kommunale Auftraggeber übertragen. Die neuen bzw. erhöhten Wertgrenzen betreffen die Direktvergabe, die Verhandlungsvergabe sowie die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb. Bis zum 30. Juni 2020 greifen vorübergehend weitere Erhöhungen der Wertgrenzen (Nr. 1.7 VVöA). Aufgrund eines Ministerratsbeschlusses vom 23. Juni 2020 wurde die Laufzeit dieser Erleichterungen für staatliche und kommunale Auftraggeber bis zum 31. Dezember 2020 verlängert und über ein Schreiben des Innenministeriums bereits im Vorgriff auf die anstehende Änderung der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration zur Anwendung gebracht. Für private Zuwendungsempfänger gilt: Bei Zuwendungen von über 100.000 € greifen die Erleichterungen der VVöA über die Regelungen der ANBest-P durch (s. Nr. 3.1.3 ANBest-P). Bei Zuwendungen unter 100.000 € (ohne Umsatzsteuer) wurde für die Umsetzung des „Sonderbudgets Leihgeräte“ die Wertgrenze für den Direktauftrag auf 25.000 € angehoben.
Das Bundeswirtschaftsministerium verweist zudem in seinem „Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 19. März 2020 darauf, dass sich für öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte u. a. die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb für eine schnelle und effiziente Beschaffung in Dringlichkeits- und Notfallsituationen anbietet. Für die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen, insbesondere die bestehenden Begründungs- und Dokumentationsverpflichtungen, sind die Zuwendungsempfänger in vollem Umfang selbst verantwortlich.
Vergaben im Oberschwellenbereich:
Im benannten Schreiben weist das Bundeswirtschaftsministerium für Vergaben ab Erreichen des EU-Schwellenwerts auf Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine schnelle und verfahrenseffiziente Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Pandemie über das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sowie auf Möglichkeiten zur Nutzung und Ausweitung bestehender Verträge hin. Dafür sehen die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Möglichkeiten zur Beschleunigung und Vereinfachung von Vergabeverfahren vor, die in Gefahren- und Dringlichkeitslagen zur Anwendung kommen können. Für die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen, insbesondere die bestehenden Begründungs- und Dokumentationsverpflichtungen, sind die Zuwendungsempfänger in vollem Umfang selbst verantwortlich.

Als Förderzweck ist die Beschaffung (Kauf bzw. Leasing) mobiler Endgeräte (Laptops, Notebooks, Tablets mit Ausnahme von Smartphones) zur Ausleihe an die Schülerinnen und Schüler, die zuhause über kein geeignetes digitales Endgerät verfügen, vorgesehen. Eingeschlossen ist unmittelbar zum Betrieb erforderliches Zubehör wie Eingabegeräte, Headsets, Schutzhüllen, WLAN-Router (als Hardware) und Tablet-/Laptopkoffer. Nicht förderfähig sind jedoch weitere externe Peripheriegeräte wie Drucker, zusätzliche Monitore, Scanner, Videokameras sowie laufende Kosten für Mobilfunkverträge. Wie grundsätzlich im DigitalPakt Schule sind Kosten für den laufenden Betrieb, für Wartung und Pflege und IT-Support nicht zuwendungsfähig.

Der Verleih erfolgt in Verantwortung der Schulaufwandsträger bzw. Schulen vor Ort, soweit es hierzu einen besonderen Bedarf aus Sicht der Schulen zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte gibt. Ziel ist die Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags unter den Corona-bedingten Einschränkungen des Unterrichtsbetriebs – unabhängig von den technischen Voraussetzungen im Elternhaus. Nach Ende der Unterrichtseinschränkungen stehen die mobilen Endgeräte zur schulischen Verwendung zur Verfügung und werden in die digitale Bildungsinfrastruktur der Schulen integriert, um den Medienkompetenzerwerb der Schülerinnen und Schüler auf Grundlage der pädagogischen und didaktischen Anforderungen aus den Medienkonzepten der Schulen zu fördern.

Auf Bayern entfallen nach dem Königsteiner Schlüssel 77.824.550 € zur Auszahlung an die kommunalen und privaten Schulaufwandsträger. Diese Mittelverteilung sowie die zentralen Vorgaben zur Umsetzung in den Ländern sind über den „Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (‚Sofortausstattungsprogramm‘)“ zwischen Bund und Ländern verbindlich geregelt. Aus dem auf den Freistaat entfallenden Anteil wird nach einheitlichen Kriterien für jeden Schulaufwandsträger ein „Sonderbudget Leihgeräte“ auf Grundlage fachlicher Parameter berechnet und – entsprechend der dBIR – in einer Anlage zur Förderrichtlinie festgelegt. Die Berechnung stützt sich im Wesentlichen auf die Schülerzahlen, sieht aber auch Zuschläge in Abhängigkeit sozioökonomischer statistischer Kennzahlen vor, um besonderen regionalen Bedarfen Rechnung zu tragen. Das jeweils reservierte „Sonderbudget Leihgeräte“ wurde den Schulaufwandsträgern bereits am 27. Mai 2020 als zentrale Voraussetzung für einen (vorzeitigen) Start in die Beschaffung der Geräte mitgeteilt und ist in der Anlage 1 zur Förderrichtlinie „Sonderbudget Leihgeräte“ (SoLe) einzusehen.